Die deutsche Strafprozessordnung erlaubt nicht nur Rechtsanwälten, sondern auch Rechtslehrern an deutschen Hochschulen mit der Befähigung zum Richteramt als Strafverteidiger aufzutreten (§ 138 Absatz 1 StPO). Tätig bin ich bundesweit in allen strafrechtlich relevanten Bereichen, etwa bei Körperverletzungs- und Tötungsdelikten oder bei Betäubungsmitteldelikten. Zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit gehören auch

Eine Kooperation besteht mit der Strafverteidigersozietät "nbh Strafrecht - Neuhaus Brögeler Heinz" aus Dortmund (www.nbh-strafrecht.de) sowie mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Krimmel aus Landshut.